Verlustanzeige nach § 83 Aktiengesetz
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 wurde festgestellt, dass zum 31.12.2017 ein kumulativer Verlust in Höhe des halben Grundkapitals besteht. Gemäß § 83 Aktiengesetz (AktG) ist der Vorstand verpflichtet, diesen Umstand der Hauptversammlung anzuzeigen und unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Da die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung der CLEEN Energy AG für den 30. Mai 2018 geplant ist und damit unmittelbar bevor besteht, sieht der Vorstand von der Vorverlegung der Hauptversammlung ab. Die Einberufung erfolgt nach den gesetzlichen Mindestfristen. Der Vorstand ist damit seiner Verpflichtung nach § 83 AktG nachgekommen.
St. Margarethen im Burgenland, 23. April 2018
Der Vorstand