Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Für den Geschäftsverkehr zwischen der CLEEN ENERGY AG (=Auftragnehmer) und dem Kunden (=Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bei bestimmten Produkten gelten spezielle Verkaufs- und Lieferbedingungen, die gegebenenfalls in einer Beilage zu diesen Bedingungen angeschlossen oder im Anbot/Auftrag gesondert genannt sind und dann einen integrierten Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind, auch wenn diese unwidersprochen bleiben, rechtsunwirksam. Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Auftragnehmer, dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sämtliche von unserem Unternehmen erstellten Preisauskünfte sind ungeachtet Ihrer Bezeichnung als Kostenvoranschläge zu betrachten. Eine an unser Unternehmen darauf Bezug nehmend gerichtete Bestellung ist ungeachtet der Bezeichnung als Anbot zu werten, das von unserem Unternehmen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erfüllung innerhalb der Annahmefrist angenommen wird. Die Frist zur Annahme des Anbots beträgt 21 Tage. Soweit ein Auftraggeber Änderungen der gegenständlichen AGB wünscht, ist dieser Wunsch auf Änderung der AGB bei sonstiger Unwirksamkeit deutlich auf der Vorderseite der Bestellung zu vermerken. Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen Kostenvoranschläge bleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig; allfällige Lohn-, Tarif- oder Gebührenerhöhungen in diesem Zeitraum sind anteilsmäßig (sowohl preiserhöhend, als auch preismindernd) in Anrechnung zu bringen. Unsere Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind auf Richtigkeit hinsichtlich Stückzahl und produktspezifischer Angaben wie (beispielhafte Aufzählung von zumutbar überprüfbaren Angaben) etc. zu prüfen. Nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen können, soweit diese möglich sind, nur noch gegen gesonderte Verrechnung berücksichtigt werden.

Zahlungsbedingungen

Alle von uns genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne Lieferung, Montage, Versicherung und sonstiger Nebenkosten ab unserem Firmenstandort, inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, netto Kassa zuzüglich der gesondert ausgeworfenen Umsatzsteuer sofort in Euro zu bezahlen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck oder ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung bzw. mit dem unwiderruflichen Eingang des Betrages auf unserem Geschäftskonto getilgt. Allfällige Spesen hieraus gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart wurde. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.A. verrechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkasso- und Rechtsanwaltsspesen zur Einbringlichmachung vom Auftraggeber zu ersetzen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass von uns Teilrechnungen, wenn nicht anders vereinbart dem Auftragsfortschritt entsprechend, gelegt werden können. Vor der Zahlung bereits fälliger Beträge (z.B. Akontozahlungen, (Teil-) Rechnungen, Verzugszinsen, etc.) ist der Auftragnehmer zu keiner (Teil-)Lieferung und/oder (Teil-)Leistung verpflichtet. Dies gilt auch bei begonnenen Projekten deren Fertigstellung von der Bezahlung der fälligen Forderungen abhängig gemacht werden kann. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Forderung, wird die sofortige Fälligkeit aller offenen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen aus allen Vertragsbeziehungen vereinbart. Ferner können dem Auftraggeber eigentümliche Gegenstände, welche sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, sowie vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen (siehe Punkt IX) bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen zurückgehalten werden. Bereits gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere, wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit und Erbringung jeder einzelnen Leistung entsprechende Teilrechnungen zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, oder wegen behaupteter Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten.

Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

Die Abtretung von gegen den Auftragnehmer bestehenden Forderungen ist unzulässig bzw. nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Insbesondere stehen dem Auftraggeber keine Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu. Die Überbindung von vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

Liefer- / Leistungstermine

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Vereinbarte Liefertermine verstehen sich jedoch nur als ungefähre Termine und nicht als Fixtermine. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren Umständen (z.B. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren) gehindert werden, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, wie insbesondere auch Lieferprobleme von Vorlieferanten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist im Ausmaß der Dauer der Lieferverhinderung. Wird durch die obigen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Für Verzögerungen durch widrige Wetterverhältnisse entstehen keinerlei Haftungs- oder Pönaleansprüche. Wir behalten uns vor Montagen an Subfirmen weiterzugeben. Die angestrebten Erfüllungstermine können zudem nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Liefer-, Leistungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Nimmt der Besteller die bereitgestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt Erfüllung zu verlangen und die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vorzunehmen.

Preise, Steuern und Gebühren

Alle vom Auftraggeber genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne Lieferung, Montage, Versicherung und sonstiger Nebenkosten ab unserem Firmenstandort. Alle angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders bezeichnet, in Euro netto. Fakturiert wird an Auftraggeber im Inland zu den jeweils gültigen Umsatzsteuersätzen, an Auftraggeber im Ausland bei Vorliegen einer gültigen UID Nummer umsatzsteuerfrei, sonst nach den gültigen Vorschriften. Soweit nicht anders vereinbart wird der Arbeitsaufwand zu dem am Tage der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen vom im Auftrag kalkulierten Zeitaufwand, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden gesondert nach dem tatsächlichen Mehraufwand verrechnet. Für laufende Entgelte, wie etwa Wartungsentgelte, wird Wertbeständigkeit vereinbart. Als erste Bezugsgröße für Anpassungen gemäß diesem Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Entgeltes als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes ist. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Wegzeit können dem Auftraggeber wenn nicht anders vereinbart gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt werden.

Rücktrittsrecht

Für den Fall einer wesentlichen Überschreitung einer Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers , welche frühestens ab 28 Tagen Lieferverzug angenommen werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessen Nachfrist die vereinbarte Leistung nicht begonnen wird und den Auftraggeber kein Verschulden am Verzug trifft. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere, wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, gilt dies nur für diejenige Einheit, bei welcher die wesentliche Lieferzeitüberschreitung vorliegt und keinesfalls für den Gesamtauftrag. Bei einem Storno, bei Annahmeverzug oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei anderen wichtigen Gründen, insbesondere Insolvenz des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Erklärt der Auftragnehmer berechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder für den Fall eines unberechtigten Rücktrittes oder Auftragsstornos durch den Auftraggeber, so hat der Auftragnehmer das Recht 100 % des Nettoauftragswertes als Schadenersatz zu verrechnen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, gilt dies sinngemäß für jede Einheit. Der Anspruch auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich in ausreichend dokumentiertem Umfang dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab erstmaligem Auftreten zu melden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer freien Zugang zur Mangelbehebung zu gewähren, widrigenfalls die Gewährleistungsansprüche erloschen sind. Bei verbesserungsfähigen Mängeln ist die Gewährleistung auf Preisminderung oder Verbesserung des Mangels beschränkt. Die Gewährleistungsfrist erlischt bei beweglichen Sachen jedenfalls nach 24 Monaten, bei unbeweglichen Sachen nach 36 Monaten. Sie beginnt mit dem auf die Übergabe folgenden Tag zu laufen. Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge wird der Mangel in angemessener Frist von zumindest 14 Tagen behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mangelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Abnahme von Leistungen wegen unwesentlicher und die Nutzung nicht hindernder Mängel abzulehnen.

Bei den Systemkomponenten sind folgende Erscheinungen kein Reklamationsgrund:

Korrekturen und Ergänzungen zum Auftragsumfang, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund organisatorischer und technischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenfrei vom Auftragnehmer durchgeführt, wobei der Auftraggeber zu diesen Änderungen ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Wartung, Änderungen, Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen sind nicht von der Gewährleistung umfasst und werden vom Auftragnehmer nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter sowie anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. In allen Fällen ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere aus nicht erzielte Ersparnissen oder Zins- und Zinsenverlusten, sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem zweifachen der Rechnungssumme beschränkt.

Datenschutz, Adressänderungen, Urheberecht

Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von der Auftragnehmerin automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftragnehmerin Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn diese an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftrageber erhält keine wie immer gearteten Weiternutzungs- oder Verwertungsrechte.

Kundenreferenz

Der Auftraggeber erlaubt CLEEN ENERGY ausdrücklich die Möglichkeit den Auftraggeber in die Referenzliste aufzunehmen. CLEEN ENERGY ist damit berechtigt Eckdaten des Projektes (Energieeinsparung in % und kWh, CO2 Reduktion, Ersparnis 10 Jahre, verbaute Produkte), den Marken/Firmennamen des Auftraggebers und dessen Logo (entsprechend CI Guidelines) zur Darstellung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf ihrer Website, gedruckten Referenzblättern und Prospekten zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt gleichzeitig, Inhaber dieser Rechte zu sein und stellt CLEEN ENERGY von jeglicher Haftung frei.

Sonstiges, Schlussbestimmungen

Der Auftraggeber verzichtet in Kenntnis des Auftragsinhaltes, über welchen der Auftraggeber umfassend informiert ist, auf das Recht den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Bestimmung ersetzt wird, die wirtschaftlich betrachtet möglichst nahe kommt. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Soweit nicht anders vereinbart, gilt österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland abgeschlossen und / oder durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in 7062 St. Margarethen. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Unternehmens örtlich und sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart.

Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder binnen einer Woche nach Vertragsabschluss erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Urkunde an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit unserem Unternehmer oder unserem Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die unseres Unternehmens enthält, unserem Unternehmen oder jenem Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird. Diese Belehrung wurde dem Verbraucher anlässlich des Vertragsabschlusses ausgefolgt!

Zustimmung zum Newsletter-Empfang

Mit Ihrer Bestellung bei CLEEN ENERGY oder durch die explizite Aufnahme in unseren eMail-Verteiler bestätigen Sie gemäß TKG, dass Sie unsere Aussendungen über Aktionen oder Neuheiten sowie Produktinformationen erhalten möchten. Ihre Adresse wird hierzu in das Versandsystem des Newsletters eingetragen, ansonsten aber nicht weiter gegeben. Möchten Sie den Newsletter nicht mehr erhalten, reicht eine entsprechende Abmeldung.