CLEEN Energy: Prüfung der FMA gemäß § 5 Abs 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) beendet; Fehlerveröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft einsehbar
St. Margarethen im Burgenland, 17. Oktober 2019 – die Prüfung gemäß Rechnungslegungs-Kontrollgesetz wurde durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit Bescheid geschlossen und das Unternehmen wird keine Rechtsmittel dagegen ergreifen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Betroffen sind der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie die Halbjahresfinanzberichte zum 30. Juni 2017 und 30. Juni 2018 sowie der dazugehörigen Lageberichte der CLEEN Energy AG.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie die Halbjahresfinanzberichte zum 30. Juni 2017 und 30. Juni 2018 der CLEEN Energy AG sind fehlerhaft. Die Auswirkungen der fehlerhaften Rechnungslegung sind qualitativ und quantitativ wesentlich.
Kurz zusammengefasst betreffen die Fehler folgende Bereiche:
Ad Firmenwert:
- Der Ausweis des Firmenwertes in der ermittelten Höhe in den Abschlüssen zum 30.06.2017, zum 31.12.2017 und zum 30.06.2018 ist fehlerhaft.
- Aufgrund der methodischen und rechnerischen Fehler sowie der nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Annahmen zu zukünftigen Cashflows wurde der Firmenwert zum Umgründungszeitpunkt um zumindest TEUR 624 zu hoch bewertet.
- Dies resultiert aus der fehlerhaften Ermittlung des Firmenwerts im Zuge der Bewertung der Sacheinlage zum Umgründungszeitpunkt im Jahr 2016 durch den Gutachter.
- Die der Ermittlung des Firmenwerts zugrundeliegende Planungsrechnung war systematisch fehlerhaft.
- Unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen beläuft sich die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Firmenwerts zum Stichtag 30.06.2017 auf zumindest TEUR 562, zum Stichtag 31.12.2017 auf zumindest TEUR 530 und zum Stichtag 30.06.2018 auf zumindest TEUR 499.
Von der daraus resultierende Differenzforderung der Gesellschaft gegenüber den ursprünglichen Aktionären in Höhe von insgesamt TEUR 624 wurde ein Teilbetrag in der Höhe von TEUR 529 bereits im Juni 2019 beglichen. Es verbleibt somit ein einzufordernder Differenzbetrag von TEUR 95. Vom Kernaktionär Lukas Scherzenlehner liegt die Zusage vor, dass der Betrag nach Rechtskraft des Bescheids noch im Jahr 2019 beglichen wird.
Ad Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen:
- Im Jahresabschluss zum 31.12.2017 fehlten Angaben zu wesentlichen Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen und Unternehmen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden.
- Die Berichterstattung zum 30.06.2017 über die betroffenen Geschäfte gab den Sachverhalt fehlerhaft und unvollständig wieder. Dies verstößt gegen § 125 Abs. 4 BörseG.
- Es sind folgende Sachverhalte davon betroffen: Fehlende Verzinsung von Forderungen gegenüber der CLEEN Energy Deutschland AG, mit der ein Naheverhältnis besteht; Haftung des Hauptaktionärs für Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der finanzierenden Bank ohne Gegenleistung; Fehlende Angabe über eine Pensionsvorsorge in Höhe von TEUR 10 für ein ehemaliges Vorstandsmitglied.
Im Detail wird auf die Fehlerveröffentlichung gemäß § 5 Abs 2 RL-KG verwiesen, die auf der Homepage der Gesellschaft unter www.cleen-energy.com/investoren/berichte-praesentationen abrufbar ist. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Hinweisbekanntmachung im Amtsblatt zu Wiener Zeitung wurde heute veranlasst.
Die Gesellschaft arbeitet die Fehler auf und wird die erforderlichen Korrekturen berücksichtigen und die betroffenen Abschlüsse anschließend dem Wirtschaftsprüfer übergeben.
Die Veröffentlichung des Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 wird zeitnah nach Abschluss der Wirtschaftsprüfung erfolgen, ebenso wie die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2019.