- Verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019
- Risiko von Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses
- Vermutung des Reorganisationsbedarf zum Stichtag 31. Dezember 2019
Der Wirtschaftsprüfer der CLEEN Energy AG hat im Zuge der Prüfungsdurchführung für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 nachfolgende Tatsachen festgestellt und heute gegenüber den Organen der CLEEN Energy AG die Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB und § 273 Abs 3 UGB ausgeübt.
1. Verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019
Feststellung: Vermutete oder festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften sowie schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen das Gesetz (§ 273 Abs 2 UGB).
„Folgende Frist im Zusammenhang mit der Rechnungslegung wurden vom gesetzlichen Vertreter nicht eingehalten: Gemäß § 124 BörseG hat ein Emittent seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Bei dem dargestellten Sachverhalt handelt es sich um einen wesentlichen Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen oder speziell die Ausübung der Tätigkeiten durch das Unternehmen regeln.“
Der Vorstand der CLEEN Energy AG erklärt dazu:
Laut Veröffentlichung der Finanzmarktaufsicht vom 27. März 2020 wurde von der FMA im Einklang mit der Empfehlung der ESMA vom 27. März 2020, nachzulesen unter https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-guidance-financial-reporting-deadlines-in-light-covid-19, erklärt, dass die FMA der Empfehlung folgen wird.
„… bei einer verspäteten Pflichterfüllung nach Ansicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA wegen der Corona-Pandemie kurzzeitig von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen“, weiters „… Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass im Fall einer verspäteten Veröffentlichung eines Finanzberichtes aufgrund der Corona-Pandemie die Behörde und der Markt unverzüglich darüber zu informieren ist. Ebenso sind die spezifischen Gründe dafür darzulegen. …“
Aufgrund der Covid-19-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des Büro und Geschäftsbetriebes, war es der CLEEN Energy AG nicht möglich, den Jahresabschluss am 30.4.2020 zu veröffentlichen.
Die Finanzmarktaufsicht wurde darüber am 30.4.2020 informiert und um Fristerstreckung ersucht.
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird wie angekündigt am 29.5.2020 erfolgen.
2. Risiko von Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses
Feststellung: Wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses des Unternehmens (§ 273 Abs 2 UGB).
„Mit Ende Juli 2018 wurde das Mandat des kaufmännischen Vorstands der CLEEN Energy AG einvernehmlich gelöst und in ein Angestelltenverhältnis überführt. Darüber hinaus ist es zu einer weiteren Veränderung bzw. zu einem Abgang im Rechnungswesen gekommen. Die freigewordenen Positionen wurden im September 2019 (kaufmännischer Vorstand) bzw. im Jänner 2020 (Rechnungswesenleitung) nachbesetzt. Aus unserer Sicht besteht aufgrund der Fluktuation im Rechnungswesen das Risiko, dass die interne Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses im Geschäftsjahr 2019 nicht angemessen aufrechterhalten wurde.“
Der Vorstand der CLEEN Energy AG erklärt dazu:
Der Vorstand und Aufsichtsrat haben bereits vor der Ausübung der Redepflicht des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses zum 31.Dezember 2018 ab März 2019 zur Unterstützung des Alleinvorstandes einen Vertrag mit einer externen Beratungsgesellschaft abgeschlossen, an welcher Mag. Klaus Dirnberger (nunmehriger Vorstand, damaliger Aufsichtsrat) beteiligt ist und die den Alleinvorstand beratend unterstützte. Nach der a.o. Hauptversammlung am 30. August 2019, in welcher Mag. Dirnberger aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausschied, hat der neu bestellte Aufsichtsrat dann Mag. Klaus Dirnberger für die Verantwortungsbereiche Personal, Recht und Finanzen, Auftragsabwicklung und Organisation mit Wirkung ab 3.9.2019 zum zweiten Vorstand bestellt. Damit wurde dem 4-Augen-Prinzip im Vorstand Rechnung getragen sowie die für das steigende Geschäftsvolumen nötige Konzentration der Vorstände auf fachliche Kernthemen ermöglicht. Nachfolgend wurde auch die neu eingerichtete Position Leitung Finanzen besetzt sowie das Personal für Rechnungslegung am Standort Haag aufgestockt.
3. Vermutung des Reorganisationsbedarf zum Stichtag 31. Dezember 2019
Feststellung: Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 273 Abs 3 UGB).
„Wir sind verpflichtet im Abschlussprüfungsbericht die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß § 23 bzw § 24 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) darzustellen.
Liegt die Eigenmittelquote unter 8% und ist die Schuldentilgungsdauer länger als 15 Jahre, geht das URG von der Vermutung aus, dass ein Reorganisationsbedarf vorliegt.
Im Rahmen der Abschlussprüfung haben wir festgestellt, dass die genannten Kennzahlen die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes erfüllen.
Gemäß § 273 Abs 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind wir verpflichtet, unverzüglich zu berichten, wenn bei der Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes festgestellt wird. …“
Der Vorstand der CLEEN Energy AG erklärt dazu:
Im Jahr 2019 wurde ein negatives Ergebnis erwirtschaftet. Das EBIT (Betriebsergebnis) wurde gegenüber dem Vorjahr um TEUR 259,2 verbessert, bleibt aber mit TEUR – 1.367,2 (- 1.626,4) negativ.
Der Umsatz konnte gegenüber dem Vorjahr um circa 18,3% (13,3%) gesteigert werden und hat 3,434 Mio EUR betragen.
Das buchmäßige Eigenkapital ist mit TEUR -241,5 zum 31. Dezember 2019 negativ. Hier muss berücksichtigt werden, dass zum 31.12.2019 nachrangige Wandelschuldverschreibungen in Höhe von TEUR 1.050 sowie nachrangige Darlehen in Höhe von TEUR 130 gewährt waren, die für die Ermittlung der Überschuldung iSd Insolvenzrechts nicht zu berücksichtigen sind und wirtschaftlich Eigenkapital darstellen. Das wirtschaftliche Eigenkapital beträgt daher zum 31. Dezember 2019 TEUR 938,5 und damit 35,1% der Bilanzsumme.
Weiters wurde wie bereits im Halbjahresfinanzbericht dargelegt, im Jahr 2019 vom früheren Mehrheitsaktionär Erwin Stricker eine Option auf ein Aktienpaket gegeben, bei dessen Verkauf ein Gesellschafterzuschuss für das Unternehmen vereinbart wurde. Daraus sind im März 2020 TEUR 591 eigenkapitalstärkend ins Unternehmen geflossen. Zusätzlich wurden im März 2020 Wandelschuldverschreibungen im Ausmaß von TEUR 650 in Aktien gewandelt und haben damit das Eigenkapital in dieser Höhe gesteigert.
Aufgrund der Verzögerung der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge konnte die Erhöhung des Eigenkapitals erst im Jahr 2020 erfolgen. Der Vorstand geht davon aus, dass am heutigen Tag ein entsprechend positives buchmäßiges Eigenkapital vorliegt, das über der im URG festgelegt Mindestschwelle von 8% liegt.