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Neuerliche Ausübung der Redepflicht des Jahresabschlussprüfers gemäß §273 Abs 2 UGB

Ad-hoc Meldung veröffentlicht am 29.05.2020

Nach Ausübung der Redepflicht am gestrigen 28. Mai 2020 hat der Jahresabschlussprüfer heute neuerlich die Redepflicht gemäß § 237 Abs 2 UGB ausgeübt.

Es wurde mitgeteilt, dass bis dato keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorgelegt wurden, die zeigen, dass trotz der eingetretenen Verzögerungen die Gesellschaft in der Lage sein wird, ihre Budgetplanung 2020 hinsichtlich der Umsatz- und Liquiditätsziele in einem Ausmaß zu erfüllen, das die Fortführung der Gesellschaft als wahrscheinlich erscheinen lässt.

Gemäß Art 12 (1) b EU-VO Nr. 537/2014 ist der Abschlussprüfer verpflichtet, die Aufsichtsbehörde APAB über die Ausübung der Redepflicht, zu Tatsachen, die eine wesentliche Gefährdung oder wesentliche Bedenken hinsichtlich der Unternehmensfortführung darstellen, zu informieren. Dieser Verpflichtung ist der Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 29. Mai 2020 nachgekommen.

RECHTLICHER HINWEIS

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